Wer sich infolge übermäßigen Alkoholgenusses in einem schweren Rauschzustand befindet, kann bei einer in diesem Zustand begangenen Straftat schuldunfähig sein (§ 20 StGB; vergleiche § 11 öStGB und Art. 19 Abs. 1 chStGB). Der Täter kann jedoch wegen vorverlegter Schuld (actio libera in causa) oder wegen Volltrunkenheit (§ 323a StGB; § 287
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