Wesensgehaltsgarantie
Wesensgehaltsgarantie, der in Artikel 19 Absatz 2 GG niedergelegte Grundsatz, dass der Gesetzgeber ein Grundrecht nicht »in seinem Wesensgehalt« antasten darf. Grundrechte gelten nicht uneingeschränkt, sondern können aus Gemeinwohlgründen, besonders zur Gewährleistung eines gesellschaftsverträglichen Freiheitsgebrauchs, gesetzlich beschränkt werden; die Wesensgehaltsgarantie setzt dem grundrechtsbeschränkenden Gesetzgeber seinerseits eine Grenze. Es ist
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