Vorsatz (Recht)

Vorsatz, der, Recht:

das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines rechtswidrigen Erfolgs oder eines mit Strafe bedrohten Tatbestands in allen seinen Merkmalen. Vorsätzlich herbeigeführt ist nicht nur der vom Täter bezweckte (Absicht) oder als mit Sicherheit eintretend vorhergesehene (direkter Vorsatz), sondern auch der nur mit bedingtem Vorsatz (Dolus eventualis) verursachte

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.