Vorratsaktien
Vorrats|akti|en, Verwertungs|akti|en,
Aktien, die bei ihrer Emission von einem Dritten (meist Bankenkonsortium) auf Rechnung der Gesellschaft übernommen und für diese, z. B. zum späteren Erwerb von Beteiligungen, zur Verfügung gehalten werden (§ 56 Aktiengesetz). Durch das genehmigte Kapital (Kapitalerhöhung) sind die zu den Verwaltungsaktien zählenden Vorratsaktien weitgehend überflüssig. Als Vorratsaktien werden
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