Bezugsrecht

Bezugsrecht, das einem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft einen seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beziehen (§ 186 Aktiengesetz). Wird z. B. das Kapital von 6 auf 8 Mio. € erhöht, so muss den bisherigen Aktionären auf drei alte Aktien eine

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