Verwaltungsprivatrecht

Verwaltungsprivatrecht, von der Rechtslehre entwickelter Begriff zur Bezeichnung der Gesamtheit der Rechtssätze, denen die öffentliche Verwaltung unterliegt, wenn sie sich zur Erfüllung unmittelbarer öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Formen bedient, wie dies bei der Erbringung von Leistungen oder bei Infrastrukturmaßnahmen häufig vorkommt (z. B. Subventionierung durch zinsverbilligte Darlehen, gemeindliches Schwimmbad mit

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