Verschwendung (Recht)

Verschwendung, Recht:

der Hang zu übermäßigen, sinn- und zwecklosen Ausgaben. Die früher im BGB bestehende Möglichkeit der Entmündigung wegen Verschwendung ist mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. 1. 1992 weggefallen (Betreuung). Im Erbrecht kann der Erblasser bei verschwenderischem Lebenswandel eines Abkömmlings dessen Pflichtteil dadurch beschränken, dass er die Verwaltung des

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