Verfassungsorgane

Verfassungs|organe, die in der Verfassung organisatorisch und funktionell verorteten, an der staatlichen Gesamtwillensbildung beteiligten Staatsorgane. Im Grundgesetz sind dies Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht, weiterhin auch der Gemeinsame Ausschuss und die Bundesversammlung, nach überwiegender Ansicht nicht dagegen, unbeschadet seiner Parteifähigkeit als oberstes Bundesorgan nach Artikel 93 Absatz 1

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