unterlassene Hilfeleistung (Recht)
Hilfeleistung, unterlassene, Recht:
Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not; zu den Unglücksfällen gehören Straftaten gegen Leib und Leben und nach (umstrittener) höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Selbstmord. Wer der Pflicht zur Hilfeleistung nicht nachkommt (unterlassene Hilfeleistung), obwohl die Hilfe erforderlich, den Umständen nach zumutbar und insbesondere ohne
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