Überhang (Zivilrecht)
Überhang, Zivilrecht:
das Herüberwachsen von Zweigen und Wurzeln auf das Nachbargrundstück. § 910 BGB berechtigt den Eigentümer eines Grundstücks, die von einem Nachbargrundstück eingedrungenen Wurzeln abzuschneiden und zu behalten. Hinsichtlich überhängender Zweige steht ihm ein solches Selbsthilferecht dann zu, wenn er zuvor dem Besitzer des Nachbargrundstücks erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung
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