Teilleistung
Teil|leistung, die Abtragung einer Schuld in Teilen. Der Schuldner ist, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB; anders im Wechsel- beziehungsweise Scheckrecht). Ausnahmen können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Spezielle Regeln gibt es beim Teilzahlungsgeschäft, für das die §§
Informationen zum Artikel
Quellenangabe