Teilleistung

Teil|leistung, die Abtragung einer Schuld in Teilen. Der Schuldner ist, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB; anders im Wechsel- beziehungsweise Scheckrecht). Ausnahmen können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Spezielle Regeln gibt es beim Teilzahlungsgeschäft, für das die §§

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