Strafklageverbrauch
Strafklageverbrauch, Bezeichnung für die Wirkung der Rechtskraft im Strafverfahren. Danach darf nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Tat nicht noch einmal die Strafklage erhoben werden, ob nun das rechtskräftige Urteil auf Freispruch oder Verurteilung lautet. Ausnahmen gelten nur für die seltenen Fälle nachträglicher Beseitigung der Rechtskraft, z. B. bei
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