Computersabotage
Wegen Computersabotage macht sich strafbar, wer einen Datenverarbeitungsvorgang, der für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, durch verschiedene Handlungsweisen stört. Diese Handlungsweisen sind in § 303b StGB aufgezählt. Strafschärfend wirkt es sich aus, wenn ein Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde geschädigt wird. Ist das der Fall, kommt unter bestimmten
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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