Parteienprivileg
Parteienprivileg, die verfassungsrechtliche Regel, nach der niemand die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei rechtlich geltend machen darf, bevor nicht das Bundesverfassungsgericht sie festgestellt hat (Artikel 21 Absatz 2 GG). Das Parteienprivileg, das ein Benachteiligungsverbot bei politischer Betätigung beinhaltet, bezieht sich auf die Tätigkeit der Partei, ihrer Funktionäre und ihrer Mitglieder.
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