Parlamentsnötigung
Parlamentsnötigung, Nötigung von Verfassungsorganen.
Wegen Parlamentsnötigung wird nach § 105 StGB mit Freiheitsentzug von einem bis zu zehn Jahren (in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) bestraft, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse
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