ordentliche Gerichtsbarkeit
ordentliche Gerichtsbarkeit, eine der im Grundgesetz (Artikel 95) vorgesehenen Gerichtsbarkeiten. Sie umfasst als Unterzweige die streitige Zivilgerichtsbarkeit, die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit und wird ausgeübt durch Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie den Bundesgerichtshof. – Den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit bezeichnet man als ordentlichen Rechtsweg.
Informationen zum Artikel
Quellenangabe