Notermächtigungsrecht

Not|ermächtigungsrecht, Notbewilligungsrecht,

die für den Bund in Artikel 112 GG und § 37 Bundeshaushaltsordnung und für die Länder in den Landesverfassungen verankerte Befugnis des Finanzministers, im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfes Ermächtigungen zu Haushaltsüberschreitungen durch über- und außerplanmäßige Ausgaben zu erteilen, die im Haushaltsplan nach Höhe und Zweck nicht vorgesehen sind.

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.