Nichteinmischung
Nicht|einmischung, völkerrechtlicher, mit dem Gewaltverbot eng verwandter Grundsatz; das Gebot der Nichteinmischung ist die Kehrseite des Verbotes der Intervention eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates. Es gilt auch für die Vereinten Nationen, mit Ausnahme von ordnungsmäßig beschlossenen Maßnahmen bei Bedrohung des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen (Artikel
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