Misstrauensvotum

Misstrauensvotum nach dem Grundgesetz

Das Grundgesetz sieht vor, dass eine Bundeskanzlerin oder ein Bundeskanzler nur dann mittels eines Misstrauensvotums abgewählt werden kann, wenn der Bundestag gleichzeitig eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Die entsprechende Abstimmung hat also nicht nur eine destruktive Komponente – die Abwahl –, sondern auch eine konstruktive, die Nachfolgerwahl. Man spricht

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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