Mehrstimmrechtsaktie
Mehrstimmrechtsakti|e, mit erhöhtem Stimmrecht bei gleichem Nennbetrag wie bei Stammaktien ausgestattete Aktie, deren Ausgabe nach § 12 Absatz 2 Aktiengesetz nunmehr unzulässig ist. Ausnahmen konnten bis zum 31. 4. 1998 von der obersten Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem die AG ihren Sitz hat, zur Wahrung überwiegend gesamtwirtschaftlicher Belange zugelassen
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