Rechtliches
Im Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland konnten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 4. 2. 1987 Deutsche, die Kriegsgefangene waren (auch Internierte oder Verschleppte) und die nach dem 31. 12. 1946 aus dem ausländischen Gewahrsam entlassen wurden und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 31. 12. 1961 in der Bundesrepublik
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