Konjunkturrat für die öffentliche Hand
Konjunktur|rat für die öffentliche Hand, 1967 aufgrund § 18 Stabilitätsgesetz eingeführtes Gremium, das die zur Erreichung der konjunkturpolitischen Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie die Möglichkeiten zur Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte berät und den für die Entscheidung zuständigen Gremien Empfehlungen gibt. Dadurch soll die Konjunkturpolitik von Bund, Ländern und
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