Jahr und Tag

Jahr und Tag, Maximalfrist des alten deutschen Rechts, die ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage umfasste.

»Tag« bedeutet Gerichtstag (Thing), der im Abstand von sechs Wochen (Thingfrist) stattfand und drei Tage andauerte. Die Frist war verstrichen, wenn das entsprechende Recht nach Ablauf eines Jahres nicht während des ersten darauf folgenden Gerichtstages geltend gemacht wurde.

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