Ineligibilität
Ineligibilität [von lateinisch eligere »auswählen«],
der rechtliche Ausschluss der Wählbarkeit zu öffentlichen Vertretungskörperschaften, der ähnlich wie die Inkompatibilität dem Schutz der Gewaltenteilung dienen soll. Während Artikel 137 Absatz 1 GG die Einschränkung der Wählbarkeit für öffentlich Bedienstete erlaubt, wäre eine darüber hinausgehende, generelle Ineligibilität als Verstoß gegen den Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wählbarkeit (Artikel
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