Grundstückswert.
Grundstückswert. Baurechtlich ist nach dem Baugesetzbuch (§§ 192 ff. BauGB) auf Antrag zuständiger Behörden (auch Gerichte und Justizbehörden), der Eigentümer, ihnen gleichstehender Berechtigter, Inhaber anderer Rechte und Pflichtteilsberechtigter der Grundstückswert durch selbstständige Gutachterausschüsse festzustellen. Maßgebend ist der Verkehrswert. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die Gutachten keine bindende Wirkung.
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