Ersitzung

Ersitzung, der sich durch Zeitablauf kraft Gesetzes vollziehende Eigentumserwerb. Die Ersitzung einer beweglichen Sache (§§ 937 ff. BGB) setzt zehnjährigen ununterbrochenen Eigenbesitz sowie Gutgläubigkeit hinsichtlich des eigenen Rechts an der Sache voraus. Entsprechendes gilt für den gesetzlichen Erwerb eines Nießbrauchrechts. Die Ersitzungszeit wird durch den Verlust des Eigenbesitzes oder

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