Grenzbaum
Grenzbaum, auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehender Baum oder Strauch (§ 923 BGB). Früchte und (bei Fällung) auch das Holz gehören den Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Grenzbaums auf gemeinsame Kosten verlangen. Der Anspruch auf Zustimmung zur Beseitigung kann jedoch vertraglich oder wegen
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