Gläubigerverzug
Gläubigerverzug, Annahmeverzug,
Rechtstatbestand, der entsteht, wenn der Gläubiger, auch ohne Verschulden, die ihm von seinem Schuldner ordnungsmäßig angebotene geschuldete Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Wird die geschuldete Leistung während des Gläubigerverzugs zerstört oder verschlechtert, hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 300 Absatz 1 BGB); bei einem
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