gewohnheitsmäßiges Handeln (Strafrecht)
gewohnheitsmäßiges Handeln, Strafrecht:
strafbegründendes (z.B. § 284 Absatz 2 StGB, unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) oder straferhöhendes (z. B. § 292 StGB, Jagdwilderei) Merkmal einer Straftat, die auf dem durch wiederholte Begehung hervorgerufenen Hang des Täters zu dem betreffenden Delikt beruht.
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