Genosssame

Genoss|same, in einer Grundherrschaft die Gemeinschaft der Hörigen und Leibeigenen, die unter einem sie einigenden Recht stand, das sie fest an den Grundherrn band und sie von anderen Genosssamen trennte. Heirat, Erbgang und Freizügigkeit waren ursprünglich nur innerhalb der Genosssame möglich, Ausnahmen waren durch Verträge verschiedener Genosssame geregelt.

Quellenangabe

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