Höriger

Als Höriger wurde nach mittelalterlichem Recht ein halbfreier oder unfreier Bauer bezeichnet.

Im Unterschied zum Leibeigenen war der Hörige nur abhängig in Verbindung mit dem Grund und Boden, den er bearbeitete. Er konnte nur zusammen mit dem Hof verkauft werden.

Quellenangabe

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