Gemeingebrauch

Gemeingebrauch, die jedermann eingeräumte Befugnis, öffentliche Sachen (wie Straßen, Wege, Grünanlagen, oberirdische Gewässer) ohne besondere Zulassung entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Widmung) und ohne vermeidbare Beeinträchtigung anderer unentgeltlich zu benutzen. Gesteigerte Benutzungsrechte haben die Anlieger von Straßen und Gewässern (gesteigerter Gemeingebrauch oder Anliegergebrauch); so unterliegt dem Gemeingebrauch etwa

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