faktisches Schuldverhältnis (bürgerliches Recht)
faktisches Schuldverhältnis, bürgerliches Recht:
ein Schuldverhältnis, das trotz erfolgter Anfechtung, entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 142 Absatz 1 BGB, der bei erfolgter Anfechtung eine rückwirkende Unwirksamkeit vorsieht, für die Vergangenheit als wirksam betrachtet wird. Faktische Schuldverhältnisse finden sich v. a. im Arbeits- und Gesellschaftsrecht, da sich die oft langjährigen arbeitsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen sehr
Informationen zum Artikel
Quellenangabe