faktisches Schuldverhältnis (bürgerliches Recht)

faktisches Schuldverhältnis, bürgerliches Recht:

ein Schuldverhältnis, das trotz erfolgter Anfechtung, entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 142 Absatz 1 BGB, der bei erfolgter Anfechtung eine rückwirkende Unwirksamkeit vorsieht, für die Vergangenheit als wirksam betrachtet wird. Faktische Schuldverhältnisse finden sich v. a. im Arbeits- und Gesellschaftsrecht, da sich die oft langjährigen arbeitsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen sehr

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