Erbverzicht

Erbverzicht, ein zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem geschlossener Vertrag (§§ 2346 ff. BGB), durch den die (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben auf ihr Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichten; dies geschieht häufig gegen eine Abfindung, die jedoch unabhängig von dem Erbverzicht als einem abstrakten rechtlichen Verfügungsgeschäft zu betrachten ist. Der Erbverzicht

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