Eingriffsverwaltung
Eingriffsverwaltung, Bezeichnung für die Bereiche der staatlichen Exekutive, die durch Gebote oder Verbote oder durch die Festlegung von Pflichten und Beschränkungen in Freiheitsrechte des Einzelnen »eingreifen« (z. B. im Polizeirecht), im Unterschied zur Leistungsverwaltung (z. B. im Sozialhilferecht). Die Eingriffsverwaltung bedarf nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
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