Ehevermittlung
Ehevermittlung, Heiratsvermittlung, Eheanbahnung,
die gewerbsmäßige Vermittlung von Ehen oder Ehemöglichkeiten; eine hierfür versprochene Vergütung (Ehemäklerlohn) kann nicht gerichtlich durchgesetzt (eingeklagt), das Geleistete (z. B. in Form eines Vorschusses) grundsätzlich aber auch nicht zurückgefordert werden (§ 656 BGB). Werden die Ehevermittlungsdienste jedoch auf der Grundlage eines echten Dienstvertrages erbracht, der auf die Leistung
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