Bürgerantrag
Bürgerantrag, in der Mehrzahl der Gemeindeordnungen (z. B. in Baden-Württemberg, Sachsen – dort Einwohnerantrag genannt) das Recht der Bürgerschaft zu beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte, den gemeindlichen Wirkungskreis betreffende Angelegenheit behandelt.
Der Bürgerantrag muss schriftlich erfolgen, inhaltlich hinreichend bestimmt und begründet sein und, so in Sachsen, von mindestens 10 % der antragsberechtigten Bürger getragen werden. Ein Bürgerantrag, der diesen Bestimmungen entspricht, verpflichtet die gemeindlichen Gremien, die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten zu behandeln. Vom Bürgerantrag sind Bürgerentscheid und Bürgerbegehren
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