Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Was den Vorsatz angeht, gelten für Betrug dieselben Regeln wie für andere vorsätzliche Straftaten. Der Vorsatz muss sich auf alle genannten Tatbestandsmerkmale beziehen. Dazu muss die Absicht kommen, sich selbst oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Dabei geht es darum, sich oder der dritten Person einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
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Mitwirkende
Ralph Zade
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