arglistige Täuschung (Recht)

arglistige Täuschung, Recht:

die vorsätzliche Erregung oder Erhaltung eines Irrtums in einem anderen durch bewusste Angabe falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Wer durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, kann die Erklärung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung anfechten (§§ 123, 124, 143 BGB). Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft

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