Anscheinsvollmacht
Anscheinsvollmacht, Art der Vollmacht, die nicht ausdrücklich erteilt, sondern durch Rechtsschein hervorgerufen wird. Derjenige, der weiß (Duldungsvollmacht) oder fahrlässig nicht weiß (Anscheinsvollmacht), dass ein Dritter, ohne bevollmächtigt zu sein, als Vertreter für ihn handelt, muss die im Rahmen der Anscheinsvollmacht geschlossenen Geschäfte grundsätzlich für und gegen sich gelten
Informationen zum Artikel
Quellenangabe