Annahmezwang

Annahmezwang, Verpflichtung eines Gläubigers, bestimmte Zahlungsmittel als Leistung des Schuldners anzunehmen. Ein Annahmezwang besteht in der Regel unbeschränkt nur für Banknoten (unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel, § 14 Gesetz über die Deutsche Bundesbank) und in beschränktem Umfang für Münzen (beschränktes gesetzliches Zahlungsmittel, § 3 Münzgesetz).

Quellenangabe

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