Annahme an Erfüllungs statt
Annahme an Erfüllungs statt, Annahme an Zahlungs statt,
das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung (§ 364 BGB), z. B. Annahme von Waren oder Rechten statt des geschuldeten Geldbetrages. Das Erlöschen der alten Schuld muss jedoch ausdrücklich vereinbart oder den Umständen zu entnehmen sein, andernfalls besteht sie, wie im Fall der Annahme
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