Amtsgrundsatz

Amtsgrundsatz, Offizialmaxime, Offizialprinzip.

Der Amtsgrundsatz besagt, dass über Beginn, Gegenstand und Ende eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens von Amts wegen, also ohne Zutun (z. B. durch einen Antrag) eines Beteiligten, bestimmt wird. Der Amtsgrundsatz findet hauptsächlich im öffentlichen Recht Anwendung, so bei Behörden und – nach Einleitung des Verfahrens durch den Kläger –

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