amtsgerichtliches Verfahren
amtsgerichtliches Verfahren, Verfahren vor dem Amtsgericht in Zivilsachen. Im Wesentlichen finden die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor dem Landgericht Anwendung (§ 495 ZPO), doch besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können selbst alle Prozesshandlungen vornehmen oder sich eines Prozessbevollmächtigten bedienen, der nicht Anwalt sein muss. Eine Klage kann
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