Ablösungsrecht

Ablösungsrecht, lateinisch Ius Offerendi.

Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einem Gegenstand des Schuldners, so kann ein außen stehender Dritter (selbst gegen den Widerspruch des Schuldners) den Gläubiger befriedigen, wenn er an dem Gegenstand ein dingliches Recht (z. B. ein Pfandrecht) hat oder ihn besitzt und das Recht oder den Besitz durch die Zwangsvollstreckung

Quellenangabe

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