Zurücknahme von Rechtsmitteln

Zurücknahme von Rechtsmitteln, unwiderrufliche und bedingungsfeindliche Prozesshandlung zur Beseitigung eines eingelegten Rechtsmittels. Die Zurücknahme von Rechtsmitteln ist bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz (§ 516 Absatz 1 ZPO), sonst bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig; im Strafprozess bei einem zugunsten des Beschuldigten eingelegten Rechtsmittel nur mit dessen Zustimmung. Sie hat

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