Waisengeld
Waisengeld, monatliche Bezüge der Waisen von Beamten (§§ 23, 24 Beamtenversorgungsgesetz), die zum Todeszeitpunkt Ruhegehalt erhalten haben beziehungsweise hätten erhalten können. Es beträgt 12 % des Ruhegehalts (Vollwaisen 20 %).
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