Vorlegung von Sachen (bürgerliches Recht)

Vorlegung von Sachen, bürgerliches Recht:

Pflicht des Besitzers einer Sache, diese einem Berechtigten zur Besichtigung vorzulegen oder ihm die Besichtigung zu gestatten, wenn er in Bezug auf die Sache einen Anspruch hat oder sich vergewissern will, ob ihm ein solcher zusteht (z. B. gegen den Entleiher wegen unsachgemäßer Behandlung; §§ 809 ff. BGB). Ähnliches gilt

Quellenangabe

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