Verzug (Recht)
Verzug, Recht:
als eine Art vertraglicher Leistungsstörung die rechtswidrige Verzögerung der Leistung durch den Schuldner. Dieser gerät gemäß § 286 BGB in Verzug, wenn er einer erfüllbaren Verpflichtung zur Leistung trotz Fälligkeit und trotz (grundsätzlich notwendiger) Mahnung schuldhaft nicht nachkommt. Dem Gläubiger steht ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280,
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