Verwirkungsklausel (Schuldrecht)
Verwirkungsklausel, Verfallklausel, kassatorische Klausel, Schuldrecht:
die Vertragsabrede, dass der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig gehen soll (§ 354 BGB). Sie berechtigt den Gläubiger im Zweifel nur zum Rücktritt vom Vertrag, nicht aber zum Behalten dessen, was der Schuldner etwa schon geleistet hat.
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